top of page

Statuten

​1. Name und Sitz

 

Unter dem Namen Bonsai-Club Zürcher Oberland (BZO) besteht ein Verein gemäss Artikel 60ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) mit Sitz in Volketswil.

 

2. Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschliesslich ideelle Zwecke. Er hat die Aufgabe, durch Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern, die Kenntnisse der Bonsai-Kultur zu erweitern und zu vertiefen. Er pflegt den Kontakt zu den anderen Bonsai-Clubs auf nationaler und internationaler Ebene, um die Verbreitung der Bonsai-Idee zu ermöglichen und zu fördern. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

3.Mittel

 

Der BZO verfügt über Beiträge der Mitglieder. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Neueintretende sind für das laufende Jahr beitragspflichtig, wenn der Eintritt in die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres fällt. Der BZO kann Erträge aus Veranstaltungen, Spenden sowie Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

 

4. Mitglieder 

 

Mitglieder des BZO können natürliche Einzelpersonen oder Partnerschaften, sowie juristische Personen werden, welche sich zur aktiven Unterstützung des Vereinszweckes verpflichten. Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per E-Mail oder - wenn nicht vorhanden - an die letzte bekannte Adresse per Post.

 

5.Beendigung des Mitgliederverhältnisses

 

5.1.   Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit. Im Übrigen ist ein Austritt von Mitgliedern schriftlich auf das Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung an den Vereinsvorstand. Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

5.2.   Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen ausschliessen. In den nachstehenden Fällen wird ein Mitglied zwingend ausgeschlossen:

 

-   grobe Verletzung der Mitgliedspflichten

 

-   unehrenhaftes Verhalten oder nachhaltiges Stören des Vereinslebens

 

5.3.   Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, einen solchen Vorstandsbeschluss an die Generalversammlung weiterzuziehen. Diese entscheidet dann entgültig.

 

6. Organe des Vereins 

 

Die Organe des BZO sind:

 

-   Die Generalversammlung  (Punkt 7)  

 

-   Der Vorstand  (Punkt 8)

 

-   Die Revisionsstelle  (Punkt 9)

 

7. Die Generalversammlung 

 

7.1.  Die Generalversammlung ist das oberste Organ des BZO. Sie findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich dreissig Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden. Wo eine

E-Mail-Adresse bekannt ist, erfolgt sie per E-Mail, ansonsten per Post an die letzte bekannte Adresse. Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung im Besitz des Vorstandes sein.

 

7.2.  Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet; im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter. Über alle Verhandlungen ist zumindest ein Beschluss-Protokoll zu führen. 

 

7.3.  Die Versammlung beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Recht, den Stichentscheid zu geben.

 

7.4 Der Vorstand kann bei Bedarf eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch abzuhalten, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt wird.

 

7.5.  Der ordentlichen Generalversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:

 

- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

 

- Wahl, sowie Abberufung des Präsidenten sowie des übrigen Vorstandes

 

- Wahl der Revisionsstelle oder der Revisoren

 

- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

 

- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle, resp. der Revisoren

 

- Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Mitliederbeitrages

 

-E ntlastung der Organe

 

- Definitive Aufnahme von Mitgliedern

 

- Beurteilung von Ausschlüssen bei Weiterzug an die Generalversammlung

 

- Genehmigung des Jahresprogramms

 

- Beschlussfassung über Ausgaben von mehr als Fr. 1'000.-, die nicht im Budget enthalten sind

 

- Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung des Vereins

​

 

8.   Der Vorstand

 

8.1.  Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

 

8.2  In geraden Geschäftsjahren werden Präsident und Protokollführer für 2 Jahre gewählt. In ungeraden Geschäftsjahren werden die weiteren Mitglieder des Vorstandes für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.

 

8.3  Aufgaben und Kompetenzen:

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht der Generalversammlung übertragen sind,     insbesondere sind dies:

​

-  die Führung der laufenden Geschäfte

​

-  Vertretung des BZO gegen aussen

​

-  vorlegen des jährlichen Tätigkeitsberichtes, des Budgets und eines Jahresprogramms   

         

-  selbstständige Beschlussfassung über Ausgaben bis zu Fr. 1'000.—

 

8.4.  Der Vorstand trifft sich nach Massgabe der anstehenden Aufgaben. Ueber die Sitzung wird ein Beschluss-Protokoll geführt.

 

9.   Die Revisionsstelle

 

9.1 Die Revisionsstelle setzt sich aus dem ersten und zweiten Revisor sowie dem Ersatzrevisor zusammen. Die Wahl findet jährlich statt. Der Ersatzrevisor wird im Jahr nach der Wahl zweiter Revisor, im zweiten Jahr nach der Wahl erster Revisor und im dritten Jahr scheidet er aus. Wiederwahl als Ersatzrevisor ist zulässig. Es kann auch eine juristische Person z.B. eine Treuhandgesellschaft, als Revisionsstelle gewählt werden.

​

9.2 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung des Vereins und erstellt einen Revisionsstellenbericht zuhanden der Generalversammlung. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.

​

10.  Zeichnungsberechtigung

​

Der BZO wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift zu zweit, von Präsident und einem weiteren Vorstandsmitglied. Für Zahlungen hat der Kassier Einzelunterschrift auf Bank- und Postcheck-Konten.

​

11.   Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

​

12.Vereinsjahr

 

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

13. Statutenänderungen

 

Für die Änderungen der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Generalversammlung notwendig, der mindestens die Stimmen von ¾ der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Anträge auf Statuten-Änderungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

​

14. Auflösung des Vereins

​

Ueber die Auflösung des Vereins kann nur eine Generalversammlung beschliessen, an der mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In beiden Fällen entscheidet das einfache Mehr. Im Fall der Auflösung wird die Liquidation vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Generalversammlung besondere Liquidatoren bestimmt. Ergibt sich bei der Liquidation ein Vermögensüberschuss, so fällt dieser einem gemeinnützigen Zweck zu.

​

15. Inkrafttreten der Statuten 

​

Diese Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 20. März 2009 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt worden.

​

Volketswil, 20. März 2009

Der Präsident
Kurt Bosshard  

Der Protokollführer
Karin Kugler

Wenn von Personen oder Funktionen die Rede ist, wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet.

​

bottom of page